Satzung

Satzung der komba-Gewerkschaft Paderborn vom 16.05.2022


Satzung

der komba Gewerkschaft Nordrhein-Westfalen - Kreisverband Paderborn -

§ 1

1. Der Kreisverband Paderborn der komba Gewerkschaft Nordrhein-Westfalen (nachfolgend „komba Kreisverband“ genannt) ist der Zusammenschluss der Mitglieder der komba Gewerkschaft Nordrhein-Westfalen im Gebiet der Kreise Paderborn und Höxter (räumlicher Organisationsbereich).

2. Der komba Kreisverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Eine auf Gewinn gerichtete gewerbliche Betätigung ist ausgeschlossen. Sein Sitz ist in Paderborn.

§2

1. Der komba Kreisverband wahrt und fördert die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Berufsinteressen seiner Mitglieder im Rahmen der Satzung der komba gewerkschaft nrw und der Beschlüsse ihrer Organe.

2. Der komba Kreisverband fördert die Jugendarbeit durch den Zusammenschluss aller Mitglieder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr in der komba Jugendgruppe. Die komba Jugendgruppe Paderborn kann sich im Rahmen der Satzung der komba jugend nrw und dieser Satzung eine eigene Satzung geben.

3. Der komba Kreisverband unterstützt die Arbeit der Personal- und Betriebsräte sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen in seinem räumlichen Organisationsbereich (§ 1 Abs. 1) im Rahmen der Bestimmungen des Landespersonalvertretungs- bzw. des Betriebs­verfassungsgesetzes.

4. Der komba Kreisverband regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der in der Satzung der komba gewerkschaft nrw aufgestellten Grundsätze und der auf ihr beru­henden Beschlüsse.

§ 3

Für die Aufnahme von Mitgliedern gelten die Vorschriften der Satzung der komba gewerk­schaft nrw. Zuständiger Vorstand im Sinne dieser Bestimmungen ist der geschäftsführende Vorstand des komba Kreisverbandes. Der Beschwerdeweg gem. der Satzung der komba gewerkschaft nrw bleibt unberührt.

§ 4

Mitglieder, die sich durch langjährige Tätigkeit für den komba Kreisverband besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehren­mitgliedern, Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§5

1. Für die Beendigung sowie für den Übergang der Mitgliedschaft an Hinterbliebene gelten die Vorschriften der Satzung der komba gewerkschaft nrw. Zuständiges Organ für einen Ausschluss ist der geschäftsführende Vorstand des komba Kreisverbandes. Der weitere Be­schwerdeweg richtet sich nach der Satzung der komba gewerkschaft nrw.

2. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich, in Textform oder digital an den Vorstand des Kreisverbandes zu richten. Alternativ kann die Kündigung an die komba Gewerkschaft NRW gerichtet werden. In diesem Fall wird der Vorstand des Ortsverbandes von der komba Gewerkschaft NRW über die Kündigung informiert.

3. Wird ein Verfahren mit dem Ziel des Ausschlusses eines Mitglieds vom geschäftsführen­den Vorstand der komba gewerkschaft nrw eingeleitet und durchgeführt, richtet sich der Beschwerdeweg ausschließlich nach der Satzung der komba Gewerkschaft NRW.

§ 6

Die Vorschriften des § 8 Abs. 5 der Satzung der komba Gewerkschaft NRW über die Folgen eines Austrittes gelten auch für Ansprüche gegenüber dem komba Kreisverband sowie für die dem komba Kreisverband zustehenden Anteile am Beitrag.

§ 7

Jedes Mitglied zahlt kostenfrei an die komba Gewerkschaft NRW einen Beitrag gemäß der vom Landesgewerkschaftstag beschlossenen und in Anlage zur Satzung beigefügten Beitragsordnung.

§ 8

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen und Beschlüsse der Organe des komba Kreisverbandes zu beachten, insbesondere den nach § 7 bestimmten Beitrag zu entrichten und gewerkschaftliche Solidarität zu üben.

2. Mitglieder haben im Rahmen der Satzung Anspruch auf Beteiligung an der örtlichen gewerkschaftlichen Meinungsbildung und Arbeit. Der komba Kreisverband gewährt ihnen Schutz und Unterstützung bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von §2 Abs. 1. Die Bestimmungen über Rechte und Pflichten gegenüber der komba gewerkschaft nrw bleiben unberührt.

§ 9

Organe des komba Kreisverbandes sind

§ 10

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden oder einer paritätisch besetzten Doppelspitze,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen eine/r der Gruppe der Beamten und eine/r       der Gruppe der Tarifbeschäftigten angehören soll,
c) der/dem Geschäftsführer/in und seinem/ihrer Stellvertreter/in
d) der Kassiererin/dem Kassierer und seinem/ihrer Stellvertreter/in sowie
e) dem/der Jugendleiter/in


2. Ist ein Arbeitnehmerausschuss (§ 18 Abs. 1) gebildet, gehört die/der Vorsitzende des Ausschusses ebenfalls dem geschäftsführenden Vorstand an.

§ 11

1. Der Gesamtvorstand besteht aus

Soweit nicht mindestens je ein Mitglied der in § 18 Abs. 2 genannten Mitgliedergrup­pen dem Vorstand kraft Wahl durch die Mitgliederversammlung angehört, nimmt der/ die Vorsitzende des nach § 18 Abs. 2 gewählten Ausschusses bzw. die vom Gesamtvorstand berufene Vertrauensperson (§ 18 Abs. 2 Satz 4) mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil.

2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des komba Kreisverbandes.

§ 12

1. Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen ohne Aussprache

auf die Dauer von vier Jahren. Die Amtszeit verlängert sich notfalls bis zum Tage der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die nach § 20 gewählten bzw. berufenen Vertrauensleute nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil, soweit sie nicht in anderer Funktion Stimmrecht haben.

3. Die/der Vorsitzende des Arbeitnehmerausschusses wird gem. § 18 von diesem Ausschuss aus seiner Mitte gewählt.

§ 13

1. Die Organe und sonstige Gremien des komba Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Frist- und formgerecht ein­geladene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesen­den beschlussfähig.

2. Die Sitzungen der Vorstände und auch die Mitgliederversammlung können online durch-
geführt werden. Dazu sind vom Kreisverband die erforderlichen technischen Voraussetzungen bereitzustellen. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens können in einer besonderen Verfahrensordnung geregelt werden.

3. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, gilt für Wahlen Folgendes:

a) Gewählt wird geheim, es sei denn, dass etwas anderes beschlossen wird.

b) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

c) Bei Stimmengleichheit um den letzten zu besetzenden Platz in einem Wahlgang ist eine Stichwahl zwischen allen von der Stimmengleichheit betroffenen Bewer­bern/Bewerberinnen durchzuführen.

4. Andere Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Geheime Abstimmung kann beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abweichend von Satz 1 bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Satzung einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Im Gesamtvorstand haben die in der Eingruppierungsverordnung des Landes NRW aufgeführten Beamten sowie sonstige Beamte und Arbeitnehmer mit vergleichbaren Funktionen bei Abstimmungen kein Stimmrecht, soweit Arbeitnehmerinteressen berührt werden.

6. In besonderen Fällen, insbesondere bei besonderer Dringlichkeit, können Beschlüsse auch im schriftlichen oder mit technischen Verfahren herbeigeführt werden.

Dies gilt nicht für Beschlüsse, die der Mitgliederversammlung obliegen. Bei der An­wendung technischer Verfahren ist eine schriftliche Dokumentation über Ablauf und Inhalte zu fertigen und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu un­terzeichnen.

7. Über die Sitzungen der Organe (§ 9) sind Niederschriften zu fertigen, aus denen sich mindestens Ort, Zeit, Anwesende sowie die gefassten Beschlüsse ergeben. Die Niederschriften sind von einem/einer Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Für andere Gremien gilt Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Niederschriften die Unterschrift eines/einer Protokollführer/in und des Verhandlungsleiters/der Verhandlungsleiterin bedürfen.

§ 14

1. In jedem zweiten Jahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

2. Mitgliederversammlungen sind mit einer Mindestfrist von zwei Wochen unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich durch die/den Vorsitzenden ein­zuberufen.

3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 vom Hundert der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen und innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrages durchgeführt werden; die Einladungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 ist dabei einzuhalten. Soweit die Antragsteller/Antragstellerinnen dies fordern, dürfen nur Tagesordnungspunkte vorgesehen werden, die ausdrücklich im Antrag genannt sind oder die mit diesen in einem unauflöslichen Zusammenhang stehen.

4. Der komba Landesgeschäftsstelle Nordrhein-Westfalen ist gleichzeitig eine Einladung mit           Tagesordnung zu übersenden.

§ 15

1. Der Gesamtvorstand regelt alle wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er entscheidet über Beschwerden, soweit diese örtliche Angelegenheiten betreffen. Das Recht, die Mitgliederversammlung mit Anliegen zu befassen, bleibt unberührt; das gleiche gilt für das Beschwerderecht nach der Satzung der komba gewerkschaft nrw.

2. Der Gesamtvorstand arbeitet zur Sicherung der gewerkschaftlichen Beteiligung nach dem Landespersonalvertretungs- und nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit den Personal- und Betriebsräten sowie mit Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräten und vergleichbaren Institutionen vertrauensvoll zusammen.

3. Sitzungen des Gesamtvorstandes sind nach Bedarf, möglichst einmal jährlich, mit einer Frist von einer Woche durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Beratung mit dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einladung auf elektronischem Weg (E-Mail) ist zulässig, soweit die Mitglieder des Gesamtvorstandes ihr Einverständnis mit dieser Einladungsform schriftlich erklärt haben. Die Einverständniserklärung gilt bis zum schriftlichen Widerruf. Mitglieder des Gesamtvorstandes, die ihr Einverständnis mit dieser Einladungsform nicht erklären, sind schriftlich einzuladen.

4. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder muss eine Sitzung des Gesamtvorstandes spätestens innerhalb von drei Wochen einberufen werden; die Frist- und Formvorschriften des Abs. 3 gelten entsprechend.

5. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf der Wahlzeit nach § 11 Abs. 1 aus, so ist innerhalb einer Frist von längstens zwölf Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Nachwahl durchzuführen hat. Die Amtszeit der nach dieser Vorschrift gewählten Vor­standsmitglieder endet mit Ablauf der Wahlzeit des nach § 11 gewählten Vorstandes.

§ 16

1. Die in § 10 Abs. 1 genannten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei Geschäften mit einem Geschäftswert von bis zu 1.000 Euro incl. Steuern) hat die/der Vorsitzende alleine gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis. Alle übrigen Geschäfte bedürfen der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs. 1.

2. Der geschäftsführende Vorstand wählt eine örtliche Streik- und Aktionsleitung, die aus
      mindestens 2 Personen bestehen muss.

3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und gibt jährlich einen Ge­schäftsbericht und einen Kassenbericht. Er ist ferner für alle Angelegenheiten des komba Kreisverbandes zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Gesamtvorstand zuständig ist.

4. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands sind nach Bedarf durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einzuberufen.

5. Der geschäftsführende Vorstand kann zusätzliche Frist- und Formvorschriften für seine Arbeit beschließen.

§ 17

1. Der Gesamtvorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden. Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des komba Kreisverbandes haften die Mitglieder nur mit dem Vermögen des Kreisverbandes.

2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haften dem komba Kreisverband für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Kreisverbandes.

3. Ist ein Mitglied des Gesamtvorstandes einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom komba Kreisverband die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen und Kosten, die durch die Erledigung der übernommenen Geschäfte entstehen, sind nach einer vom Gesamtvorstand zu beschließenden Regelung zu erstatten. Pauschalierung ist zulässig.

5. Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, vertritt sie/er den komba Kreisverband in allen Angelegenheiten, insbesondere hat sie/er dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse durchgeführt werden.

6. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden hat/haben der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n die gleichen Rechte und Pflichten.

§ 18

1. Die Mitgliederversammlung kann einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Arbeitnehmerausschuss wählen. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die selber der Arbeitnehmergruppe angehören und nicht von der Vorschrift des § 13 Abs. 4 erfasst werden. Der Arbeitnehmerausschuss vertritt die besonderen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Falle von Arbeitskampfmaßnahmen obliegen ihm die Aufgaben der örtlichen Urabstimmungskommission und der örtlichen Streikleitung. Er kann die Aufgaben einer örtlichen Streikleitung durch Beschluss auf Vertrauensleute i. S. des § 20 übertragen, sofern es sich bei diesen um Arbeitnehmer/innen handelt. Der Arbeitnehmerausschuss wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/n.

2. Die Mitgliederversammlung kann ferner besondere Ausschüsse für Mitgliedergruppen wählen, für die auf der Ebene der komba gewerkschaft nrw Fachbereiche bestehen. Wählbar sind nur Mitglieder, die selber der jeweiligen Mitgliedergruppe angehören. Die Ausschüsse müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen; sie wählen aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzenden.

Wird für eine in Satz 1 genannte Mitgliedergruppe ein Ausschuss nicht gewählt, soll der Gesamtvorstand eine Vertrauensperson für diese Mitgliedergruppe berufen; die Vertrauensperson muss selber Angehörige dieser Mitgliedergruppe sein.

3. Für die Behandlung sonstiger Fachfragen können vom Gesamtvorstand Fachkommissionen
      gebildet werden, die aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/n wählen.

4. Die Ausschüsse nach Abs. 1 und 2 sowie die Fachkommissionen beraten den Gesamtvorstand innerhalb ihres Aufgabenbereiches. Die Beratungsergebnisse werden in Empfehlungsbeschlüssen zusammengefasst.

5. Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 1 und 2 sowie der Fachkommissionen sind in Ab­stimmung mit der/dem Vorsitzenden des komba Kreisverbandes einzuberufen. Der/ die Vorsitzende oder eine/ein Beauftragte/r ist teilnahmeberechtigt.

§ 19

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen und einen/eine stell­vertretenden/stellvertretende Rechnungsprüfer/in. Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind nicht wählbar.

2. Die Wahlzeit dauert vier Jahre. Notfalls verlängert sich die Wahlzeit bis zur Neuwahl. Während dieser Zeit haben die Rechnungsprüfer/innen die Haushalts- und Kassenführung sowie die Vermögensverwaltung zu überwachen und mindestens einmal im Jahr eine unvermutete Kassenprüfung durchzuführen. Außerdem ist jeder Jahresabschluss zu prüfen. Ihre Tätigkeit üben sie immer gemeinsam aus.

3. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüferin­nen/Rechnungsprüfern und der Kassiererin/dem Kassierer zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen ist. Über ihre gesamte Prüfungstätigkeit haben sie der Mitglie­derversammlung einen Schlussbericht vorzulegen.

§ 20

1. Mitglieder bei einzelnen Arbeitgebern/Dienstherren können Vertrauensleute wählen, die als Sprecher/innen der Mitglieder bei diesem Arbeitgeber/Dienstherrn gegenüber den Organen des Kreisverbandes tätig sind. Sie sind zugleich verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand bei der örtlichen gewerkschaftlichen Arbeit zu unterstützen.

2. Sofern für den Bereich eines Arbeitgebers/Dienstherrn Vertrauensleute nach Abs. 1 nicht von den Mitgliedern gewählt sind, kann der Gesamtvorstand durch Beschluss mit deren Zustimmung Mitglieder mit den Aufgaben nach Abs. 1 beauftragen.

3. Die Vertrauensleute nach Abs. 1 und 2 können Teil-Mitgliederversammlungen für ihren Zuständigkeitsbereich durchführen. Der/die Vorsitzende des Kreisverbandes ist rechtzeitig hiervon in Kenntnis zu setzen; einem/einer Vertreter/Vertreterin des geschäftsführenden Vorstands ist die Teilnahme gestattet.

4. Mitgliederversammlungen nach Abs. 3 dürfen wirksame Beschlüsse nur im Rahmen der Richtlinien nach Abs. 5 fassen; sie dürfen nicht im Widerspruch zu geltenden Beschlüssen der Organe des Kreisverbandes stehen.

5. Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes kann allgemeine Richtlinien zur gewerkschaftlichen Arbeit der bei Arbeitgebern/Dienstherren, für deren Bereich Vertrauensleute nach Abs. 1 oder Abs. 2 gewählt oder berufen wurden, beschließen. Diese Richtlinien können insbesondere Regelungen enthalten zu:

a) Zahl, Wahl und Wahlzeit der Vertrauensleute;

b) administrative und gewerkschaftliche Zuständigkeiten und Befugnisse der Ver­trau­ensleute und der Mitgliederversammlungen nach Abs. 3;

c) Vertretungsbefugnis der Vertrauensleute in Angelegenheiten nach dem Personal­vertretungs- bzw. Betriebsverfassungsgesetz („Gewerkschaftsbeauftragte“);

d) interne Befugnisse der Vertrauensleute in finanzwirksamen Angelegenheiten.

6. Sind bei Inkrafttreten dieser Satzung Ortsverbände, die dem Kreisverband angeschlossen sind, vorhanden, bleibt ihr Bestand unberührt. Ihre bisherigen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kreisverband bleiben unberührt, soweit diese nicht im Widerspruch zur Satzung der komba gewerkschaft nrw oder zu dieser Satzung stehen.
Haben diese Ortsverbände eine eigene Satzung, so gelten diese als Richtlinien i. S. des Abs. 5 bis zu einer Änderung durch die Mitgliedersammlung des Kreisverbandes fort. Dies gilt nicht für eigene Beitragsregelungen.

§ 21

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22

1. Die in der Satzung genannten Aufgaben sind in Zusammenarbeit mit der komba Gewerk­schaft
     NRW zu erfüllen. Zu diesem Zweck unterrichtet der geschäftsführende Vorstand die komba          Gewerkschaft NRW über wichtige Angelegenheiten des komba Kreisverbandes und bedient sich      ihres Rates und ihrer Unterstützung in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

2. Der Kreisverband stellt der komba Gewerkschaft NRW alle für die Mitgliederverwaltung und                              Beitragsabrechnung notwendigen Daten zur Verfügung und arbeitet mit an der Aktualisierung der Daten.

3. Rechtsschutzanträge und Ersuchen um Rechtsauskunft von Mitgliedern sind der komba Gewerkschaft NRW unverzüglich weiterzuleiten. Das gleiche gilt für Eingaben oder Anfragen von Mitgliedern, die besondere Bedeutung haben, wenn sie örtlich nicht erledigt werden können.

4. Einer Vertreterin/einem Vertreter der komba Gewerkschaft NRW ist die Teilnahme an Mitgliederversammlungen sowie an anderen Veranstaltungen des komba Kreisver­bandes gestattet.

5. Der komba Kreisverband unterstützt die Arbeit des dbb Kreisverbandes Paderborn.


Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16. Mai 2022 in Paderborn

Anlage zur Satzung (pdf-Datei)

Beitragsordnung der Landesgewerkschaft komba NRW